Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass auch Mieter von Einzimmerwohnungen das Recht auf Untervermietung haben, sofern sie den Gewahrsam an ihrem Wohnraum nicht vollständig aufgeben.
Der Fall: Mieter hat längeren Auslandsaufenthalt
Der Kläger ist Mieter einer Einzimmerwohnung in Berlin. Er bat seine Vermieter wegen eines beruflichen Auslandsaufenthalts um die Gestattung der Untervermietung vom 15. Juni 2021 bis zum 30. November 2022 an eine namentlich benannte Person. Die Vermieter lehnten dies ab. Mit der im Mai 2021 erhobenen, auf die Erlaubnis der Untervermietung „eines Teils der Wohnung“ an den bezeichneten Untermieter gerichteten Klage hat der Kläger vorgetragen, er wolle für die Dauer seiner berufsbedingten Abwesenheit einen Teil der Wohnung an die benannte Person untervermieten, jedoch persönliche Gegenstände weiter in der Wohnung lagern. Diese wollte er in einem Schrank, einer Kommode und einem abgetrennten Bereich am Ende des Flurs lagern. Zudem wollte er im Besitz des Wohnungsschlüssels bleiben.
Das Urteil: BGH gibt Mieter Recht
Der VIII. Zivilsenat des BGH hat nun entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch gemäß § 553 Abs. 1 BGB auf Gestattung der befristeten, teilweisen Gebrauchsüberlassung an den von ihm benannten Dritten zusteht. Da der Mieter den Gewahrsam an dem Wohnraum nicht vollständig aufgibt und § 553 weder quantitative Vorgaben an die Größe des beim Mieter verbleibenden Anteils des Wohnraums, noch qualitative Anforderungen bezüglich dessen weiterer Nutzung durch den Mieter stellt, sieht der BGH den Mieter im Recht. Der Mieter wollte sich bei längerer Abwesenheit seinen Wohnraum erhalten. In der Begründung gibt der BGH an, dass es keine sachgerechten Gründe gibt, Mieter von Einzimmerwohnungen als weniger schutzwürdig anzusehen als solche von Mehrzimmerwohnungen.
[BGH, VIII ZR 109/22]
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Im Rahmen des Solarpaket 1 hat die Bundesregierung den Bau und Betrieb von Solaranlagen deutlich entbürokratisiert und damit wichtige Weichen gestellt. 59 Prozent der Geschäftskunden und 45 Prozent der privaten Vermietenden ist das Thema Mieterstrom im Rahmen der sogenannten gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung bekannt und stößt auf Interesse. Das ergab eine Umfrage des Energiedienstleisters Techem.
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Wer in seinem Eigenheim eine Einliegerwohnung schaffen möchte, muss einige Voraussetzungen erfüllen. Welche das sind, erklärt der Verband Privater Bauherren (VPB). Auch bei der Vermietung gibt es einiges zu beachten.
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Alle zehn Jahre wird in Deutschland der Zensus (früher Volkszählung) erhoben. Der letzte Zensus nach 2011 war aufgrund der Corona-Pandemie von 2021 ins Jahr 2022 verschoben worden. Am 25. Juni 2024 wurden nun die ersten Ergebnisse vorgestellt.
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