Spätestens bis zum 30. Juni sollten Wohnungseigentümer die Jahresabrechnung von ihrer Verwaltung erhalten. Dabei gilt: Die Prüfung sollte nicht allein dem Verwaltungsbeirat überlassen bleiben. Jeder Eigentümer ist gut beraten, zumindest die eigene Einzelabrechnung sorgfältig zu kontrollieren. Wohnen im Eigentum (WiE) hat zusammengestellt, worauf bei der Prüfung besonders zu achten ist – und erklärt, wie vorzugehen ist, wenn Unstimmigkeiten oder Fehler auftreten.
Verwaltungen sind gesetzlich dazu verpflichtet, den Wohnungseigentümern jährlich eine Jahresabrechnung, einen Wirtschaftsplan und einen Vermögensbericht über die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums vorzulegen. Mit der Jahresabrechnung sollen alle Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft Auskunft über die Verwendung der eingenommenen Gelder der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) erhalten.
Wenn in der Gemeinschaftsordnung oder dem Verwaltervertrag einer WEG nichts anderes festgelegt ist, muss die Verwaltung die Jahresabrechnung in der Regel bis spätestens zum 30.06. des Folgejahres vorlegen, so die einschlägige Rechtsprechung.
Bevor die Jahresabrechnung aber in der Eigentümerversammlung zum Diskussionsgegenstand wird, sollte zunächst der Verwaltungsbeirat der WEG die Jahresabrechnung und den Vermögensbericht prüfen – diese Pflicht ist im Wohnungseigentumsgesetz vorgeschrieben. „Aber auch die einzelnen Wohnungseigentümer selbst sollten aktiv werden und ihre Einzelabrechnung überprüfen“, empfiehlt Dr. Sandra von Möller, Vorständin des Verbraucherschutzverbands Wohnen im Eigentum (WiE).
Der Verwaltungsbeirat sollte einen Prüfbericht in Textform erstellen und diesen den Wohnungseigentümern möglichst vor der Eigentümerversammlung zukommen lassen. In dem Bericht sollten nicht nur die Ergebnisse der Prüfung enthalten sein, sondern auch eine Empfehlung zum weiteren Vorgehen der Wohnungseigentümergemeinschaft und zur Beschlussfassung.
Folgende Punkte sind bei der Prüfung durch den Verwaltungsbeirat besonders wichtig:
In den Einzelabrechnungen werden die zu verteilenden Kosten und Erträge des Wirtschaftsjahres den einzelnen Wohnungen zugeordnet. Ihre Einzelabrechnung müssen die einzelnen Eigentümer selbst überprüfen, zum Beispiel ob die richtigen Kostenverteilungsschlüssel angewendet wurden und ob die Vorgaben zur Abrechnung der Heizkosten korrekt umgesetzt wurden.
Dennoch ist es empfehlenswert, dass die Eigentümer auch die Gesamtabrechnung unter die Lupe nehmen, denn Fehler in der Gesamtabrechnung wirken sich in der Regel auch auf die Einzelabrechnungen aus.
Wenn Eigentümer Fehler in der Jahresabrechnung feststellen, sollten sie versuchen, diese noch vor der Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung korrigieren zu lassen, um so eine Anfechtung des Beschlusses vor Gericht zu vermeiden.
Hierfür ist es sinnvoll, Fehler erst einmal mit dem Verwaltungsbeirat abzuklären und diese dann möglichst frühzeitig vor der Eigentümerversammlung der Verwaltung mitzuteilen und eine Korrektur zu verlangen. Dann besteht die Chance, dass die Verwaltung noch vor dem Versammlungstermin korrigierte Abrechnungen erstellen und verteilen kann und dass dann über diese beschlossen wird.
Die Wohnungseigentümer beschließen seit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes 2020 nicht mehr über die Jahresabrechnung als Ganzes, sondern nur noch über die Abrechnungsspitze der Wohnungseigentümergemeinschaft, also über die Summe der Abrechnungsspitzen der einzelnen Wohnungen. Dabei handelt es sich jeweils um die Differenz zwischen den Hausgeld-Vorauszahlungen gemäß Wirtschaftsplan und den tatsächlich in der Wirtschaftsperiode entstandenen Kosten – im Ergebnis entweder eine Nachzahlung oder eine Erstattung.
Angefochten werden kann seit der WEG-Reform nur noch der Beschluss über die Abrechnungsspitze, nicht mehr die Jahresabrechnung als Ganzes. Der BGH hat kürzlich klargestellt, dass auch Teile der Jahresabrechnung angefochten werden können (Urteil vom 11.4.2025, Az, V ZR 96/24).
Trotz der hitzigen politischen Debatte um das Heizen schreitet die Wärmewende in Deutschland weiter voran. Das zeigt eine aktuelle Bestandsaufnahme der gemeinnützigen Beratungsgesellschaft co2online. Demnach wird die Wärmewende zunehmend von Marktentscheidungen, Investitionen und betrieblicher Praxis vorangetrieben – und ist damit weniger abhängig von politischen Stimmungen als vielfach angenommen.
Was hat sich seit der Wahl des neuen Bundestags im Februar 2025 für Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer geändert? Der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) hatte die Parteien damals mit Wahlprüfsteinen auf wichtige Vorhaben aufmerksam gemacht. Viele der geplanten Maßnahmen, die die Situation für Wohnungseigentümer verbessern könnten, sind jedoch bislang nur zögerlich umgesetzt worden. Wohnen im Eigentum zeigt auf, welche Themen im neuen Jahr noch besonders im Fokus stehen sollten.
2026 treten zahlreiche gesetzliche Neuerungen in Kraft, die Immobilieneigentümer, Vermieter und Verwalter beachten müssen. Dazu zählen Änderungen im Mietrecht, Anpassungen bei energetischen Vorschriften, neue Rahmenbedingungen für Modernisierungen und eine angepasste Förderkulisse. Der Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e. V. (IVD) verschafft einen Überblick.
Zu Neujahr
Wohnungseigentümergemeinschaften, die noch offene Forderungen aus dem Jahr 2022 haben, sollten schnell aktiv werden, rät der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE). Am 31. Dezember 2025 verjähren viele Forderungen, die im Jahr 2022 fällig geworden sind; das betrifft auch Hausgeldrückstände.
Wie schön geschmückt der festliche Raum!
Die Lichter funkeln am Weihnachtsbaum!
O fröhliche Zeit! O seliger Traum!
Eine aktuelle repräsentative Umfrage im Auftrag der gemeinnützigen Beratungsgesellschaft co2online zeigt: Jeder dritte Deutsche würde sich heute für eine Wärmepumpe entscheiden. Damit liegt sie klar vor allen anderen Heiztechnologien. Insgesamt erreichen Heizsysteme auf Basis erneuerbarer Energien eine Zustimmung von 58 Prozent.
Elektroautos spielen eine zentrale Rolle, um die Emissionen des Verkehrs zu senken und Klimaschutzziele zu erreichen. Doch für ihre Verbreitung braucht es ausreichend Lademöglichkeiten – auch und gerade in Häusern mit mehreren Wohnungen, sogenannten Mehrparteienhäusern. Wie die Wohnungswirtschaft und die Bewohnenden zum Ausbau der Ladeinfrastruktur stehen, hat eine Studie unter Leitung des Fraunhofer ISI im Rahmen des Technologieprogramms »IKT für Elektromobilität« untersucht.
Der Immobilienverband Deutschland (IVD) Nord weist Eigentümer und Immobilienverwaltungen auf die gesetzlich verankerte Pflicht zum Austausch von Bleileitungen hin. Ab dem 12. Januar 2026 dürfen Trinkwasserleitungen, die Blei enthalten oder mit Blei in Berührung kommen, nicht mehr betrieben werden. Grundlage ist die novellierte Trinkwasserverordnung 2023, die ein endgültiges Verbot solcher Installationen vorsieht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) verhandelt erstmals über mehrere Verfahren zur neuen Grundsteuer – ein Tag mit Signalwirkung für Millionen Haus- und Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer. Die Reform, die mehr Gerechtigkeit versprochen hatte, steht erneut auf dem Prüfstand. Für den gemeinnützigen Verband Wohneigentum ist der Verhandlungstag ein Weckruf an die Politik: Die bisherigen Bewertungsmodelle erzeugen neue Ungleichheiten, während die Belastung vieler Haushalte spürbar steigt.
Baugenehmigungen im Neubau von Januar bis September 2025 zum Vorjahreszeitraum:
Eine Analyse des Immobilienportals immowelt zur Veränderung der monatlichen Annuitätenrate (10 Jahre Zinsbindung) beim Wohnungskauf (75 Quadratmeter, Bestand) zeigt:
Herbstzeit ist Obst- und Laubzeit – und damit auch eine Hochsaison für Nachbarschaftsfragen. Immer wieder sorgt die Frage für Streit, wem die Äpfel vom Nachbarbaum gehören oder wer für das Laub zuständig ist. Die Rechtslage ist eindeutig, erläutert Annett Engel-Lindner vom Immobilienverband Deutschland (IVD).
Bauliche Veränderungen zum Schutz vor Einbrüchen in Wohnungen von Wohnungseigentümergemeinschaften betreffen stets das Gemeinschaftseigentum. Einzelne Wohnungseigentümer dürfen daher nicht im Alleingang Maßnahmen umsetzen, sondern benötigen vorab die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) in Form eines Gestattungsbeschlusses. Darauf weist der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) hin. Zugleich informiert WiE darüber, welche Schutzmaßnahmen Wohnungseigentümergemeinschaften gemeinschaftlich umsetzen und finanzieren sollten.
Im August 2025 wurde in Deutschland der Bau von 19.300 Wohnungen genehmigt. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das 5,7 Prozent oder 1.000 Baugenehmigungen mehr als im August 2024. Dabei stieg die Zahl der genehmigten Wohnungen im Neubau um 5,2 Prozent oder 800 auf 15.800. Die Zahl genehmigter Wohnungen, die durch den Umbau bestehender Gebäude entstehen, stieg gegenüber dem Vorjahresmonat um 8,0 Prozent oder 300 auf 3.500.
Eine aktuelle Umfrage im Auftrag des Online-Marktplatzes ImmoScout24 zeigt: 47 Prozent der Deutschen erwarten, dass Mehrgenerationenwohnen in Zukunft zunehmen wird. Gleichzeitig bewerten 55 Prozent diese Wohnform heute noch negativ. Für das eigene Alter können sich dann aber viele diese Lösung vorstellen – vor allem wenn die Lebensrealität konkret wird.
Der Immobilienverband Deutschland IVD stellt seinen aktuellen Wohn-Preisspiegel 2025/26 vor. Die bundesweite Auswertung zeigt: Wohneigentum wird für viele Haushalte wieder erschwinglicher, die Neuvertragsmieten ziehen weiter an und der Immobilienmarkt gewinnt nach einer Phase der Zurückhaltung wieder an Fahrt.
Es ist ein weitverbreitetes Vorurteil, dass der Kauf einer Immobilie über einen Makler grundsätzlich teurer ist als bei einer Privatperson. Eine Auswertung der Angebotspreise des Immobilienportals immowelt zeigt das Gegenteil: Im direkten Vergleich sind die Preise von privaten Angeboten merklich teurer als von vergleichbaren Objekten, die über einen Makler verkauft werden.
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