Bei vermieteten Wohnungen steht in der Regel irgendwann die Frage nach einer Mieterhöhung im Raum – angesichts steigender Kosten müssen auch Vermieter versuchen, die Vermietung wirtschaftlich rentabel zu halten und die Inflation auszugleichen. Auch nach Sanierungen oder Modernisierungen kann eine Erhöhung angezeigt sein. Der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) zeigt, welche Möglichkeiten Vermieter haben, um die Miete zu erhöhen, und wo die Grenzen liegen.
Die erste Entscheidung über die Anpassung der Miethöhe können Vermieter bereits bei Abschluss des Mietvertrags treffen. Es kann sinnvoll sein, eine sogenannte Index- oder Staffelmiete zu vereinbaren. „Vor allem in Regionen, in denen kein Mietspiegel vorliegt, ist es schwierig, während des Mietverhältnisses die Miete zu erhöhen, wenn die Mieter:in nicht zustimmt“, sagt Dr. Sandra von Möller, Vorständin des Verbraucherschutzverbandes Wohnen im Eigentum (WiE). Bei einer Staffelmiete erhöht sich die Miete in bestimmten Intervallen um einen vorher festgelegten Betrag. Bei der Indexmiete orientiert sich die Erhöhung am Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes, der die durchschnittlichen Kosten des Wohnens widerspiegelt. Allerdings ist zu bedenken, dass bei Staffel- oder Indexmieten weitere Erhöhungen weitgehend ausgeschlossen sind – das ist dann beispielsweise nur bei Sanierungen möglich, zu denen Vermieter gesetzlich verpflichtet sind.
Bei der Neuvermietung einer Wohnung kann die Miete grundsätzlich nach oben angepasst werden. Vermieter müssen aber die Mietpreisbremse beachten, die ggf. in der Kommune gilt. Dann darf die Miete bei einer Neuvermietung nur maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Ausnahmen gibt es beispielsweise für Neubauten (nach dem 1.10.2014 erstmal genutzt und vermietet), nach umfassenden Modernisierungen, die einem Neubau gleichkommen, oder wenn die vorherige Miete schon höher war.
Vermieter können die Mieter um Zustimmung zu einer Mieterhöhung bitten. Wird diese erteilt, dann liegt eine einvernehmliche Vereinbarung vor. Manchmal kann eine solche Vereinbarung auch durch schlüssiges Verhalten entstehen. Zahlen Mieter dreimal eine höhere Miete, dann dürfen Vermieter davon ausgehen, dass die neue Miethöhe akzeptiert wird. Allerdings sollten Vermieter sich in jedem Fall zur Sicherheit eine kurze schriftliche Bestätigung darüber geben lassen.
Gibt es keine einvernehmliche Lösung, gibt es einige Möglichkeiten für Vermieter, einseitig die Erhöhung der Miete durchzusetzen:
Vermieter können die Zustimmung der Mietenden verlangen, wenn die Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete angehoben werden soll – vorausgesetzt die Miete ist zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung erstmals wirken soll, seit 15 Monaten unverändert. Als ortsüblich gilt die Miete, die für vergleichbare Wohnungen am Wohnort der Mieter in den letzten sechs Jahren durchschnittlich vereinbart wurde. Ermittelt wird die Vergleichsmiete in der Regel mithilfe des Mietspiegels der Kommune – ab 50.000 Einwohnern müssen Kommunen einen solchen bereitstellen. Wenn es keinen Mietspiegel gibt, muss das Mieterhöhungsverlangen mit Daten aus einer Mietdatenbank oder drei Vergleichswohnungen begründet werden. Dieses Vorgehen ist sehr komplex und es gibt dabei viele Details und Fallstricke zu beachten. „Daher ist es ratsam, sich von einem Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht beraten zu lassen“, sagt Dr. Sandra von Möller.
Für die Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete gilt eine Kappungsgrenze: Innerhalb von drei Jahren darf die Miete um maximal 20 Prozent (§ 558 Absatz 3 BGB) steigen. In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt kann die Kappungsgrenze allerdings auf 15 Prozent beschränkt sein – das können die Bundesländer per Rechtsverordnung festlegen.
Das Mieterhöhungsverlangen können Vermieter frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend machen. Sie müssen es den Mietern mindestens drei Monate vor Beginn der Erhöhung in Textform mitteilen und begründen – ansonsten ist es unwirksam.
Wichtig ist, dass Vermieter auch dann, wenn die Mieterhöhung begründet ist, nicht einseitig die Erhöhung verlangen können – sie können in diesem Fall nur die Zustimmung zur Erhöhung verlangen, also eine Vertragsanpassung. Weigern sich die Mieter, der Erhöhung zuzustimmen, müssen sie binnen weiterer drei Monate auf Zustimmung verklagt werden. Verpassen Vermieter diese Ausschlussfrist, müssen sie mit dem Verlangen von vorne beginnen und verlieren Zeit und Geld.
Wenn Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, können Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen danach die Miete erhöhen (§ 559 BGB). Das gilt unter anderem für energetische Modernisierungen, bauliche Veränderungen, durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird, oder durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden – wie beispielsweise die Wärmedämmung der Fassade, der Einbau eines Fahrstuhls sowie die Einrichtung eines Kinderspielplatzes auf der Grünfläche der Außenanlage. Erhaltungsmaßnahmen sind davon nicht erfasst.
Vermieter dürfen dann dauerhaft jährlich acht Prozent der Modernisierungskosten auf die Mietenden umlegen. Allerdings gilt auch hierfür eine Kappungsgrenze: Innerhalb eines Zeitraums von sechs Jahren nach der Modernisierung darf die Miete um maximal 3 Euro je Quadratmeter Wohnfläche steigen – vorausgesetzt, die Ausgangsmiete lag über sieben Euro pro Quadratmeter. Bei Wohnungen mit einer Miete unterhalb von sieben Euro je Quadratmeter darf die Miete infolge einer Modernisierung hingegen nur um maximal zwei Euro pro Quadratmeter steigen.
Es gibt zudem die Möglichkeit, eine Mieterhöhung wegen der Umsetzung von Vorgaben nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG), umgangssprachlich auch „Heizungsgesetz genannt“, geltend zu machen – damit können 10 Prozent der Kosten des Heizungstauschs auf die Mieter umgelegt werden (§ 559e BGB). Voraussetzung ist, dass die Vorgabe von 65 %-Erneuerbare-Energien nach dem GEG erfüllt werden und staatliche Fördermittel tatsächlich in Anspruch genommen werden.
Wichtig: Es dürfen nur die Kosten für den Austausch der Heizungsanlage berücksichtigt werden – keine zusätzlichen Kosten wie etwa neue Leitungen, Planungskosten etc. Die Fördergelder müssen zudem von den Gesamtkosten abgezogen werden. Die verbleibenden Kosten müssen pauschal um 15 Prozent für ersparte Instandhaltungskosten gekürzt werden. Es gilt dabei eine Kappungsgrenze von 0,50 Euro pro Quadratmeter und Monat.
„Welche Variante der Mieterhöhung im konkreten Fall wirtschaftlich vorteilhafter ist, sollten Vermieter:innen zunächst durchrechnen“, sagt Dr. Sandra von Möller.
Mit Beginn der Heizperiode am 1. Oktober müssen Vermieter sicherstellen, dass ihre vermieteten Wohnungen ausreichend beheizt werden können. Dabei kann auch eine Nachtabsenkung der Temperatur beschlossen werden. Wichtig ist außerdem eine regelmäßige Wartung der Heizungsanlage. Was für vermietende Wohnungseigentümer gilt, hat der bundesweite Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) zusammengestellt.
Die Heizkosten steigen wieder – und werden in den kommenden Jahren für viele Haushalte zur Dauerbelastung. Insbesondere das Heizen mit Erdgas und Holzpellets war im Abrechnungsjahr 2025 deutlich teurer als zuvor. Langfristig drohen vor allem bei fossilen Energieträgern weitere Kostensteigerungen.
Die Decke von unbeheizten Kellerräumen zu dämmen lohnt sich. Unterstützung durch Handwerksbetriebe ist dafür nicht nötig. Mit ein wenig handwerklichem Geschick können Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer die Dämmung in sechs Schritten selbst anbringen. Darauf weist das vom Umweltministerium Baden-Württemberg geförderte Informationsprogramm Zukunft Altbau hin. Die Sanierungsmaßnahme ist äußerst effektiv: Sie spart bis zu zehn Prozent Heizkosten jährlich. Kosten fallen nur für das Material an. Nachdem die Kellerdecke gedämmt wurde, ist zudem der Fußboden im Erdgeschoss im Winter nicht mehr kalt. Zusätzlich zur Dämmung der Kellerdecke empfiehlt sich auch ein Blick auf den Dachboden. Eine gute Dämmung der oberen Seite des Dachbodens schützt nicht nur vor Kälte, sondern auch vor Hitze. In manchen Fällen ist die Dämmung des Dachbodens sogar Pflicht. Während bei der Dachdämmung Fachleute gefragt sind, ist bei der Dämmung der oberen Geschossdecke ebenfalls viel in Eigenregie möglich.
Der Bundesverband Wärmepumpe (BWP) e.V. zieht eine positive Bilanz zum ersten Halbjahr: Der Markt habe sich in die richtige Richtung entwickelt, denn Unabhängigkeit, dauerhafte Bezahlbarkeit und Klimaschutz spielten mittlerweile für viele Verbraucher bei der Wahl der Heizung eine größere Rolle. Damit sich der Trend fortsetze, bleibe mittelfristig die Entwicklung der Energiepreise ausschlaggebend.
Es klingt so überzeugend: Die angebotene Immobilie ist „nachhaltig“, die Immobilienvermittlung „klimaneutral“ und die Hausverwaltung selbstverständlich „grün“. Ein Blatt im Firmenlogo, eine Photovoltaikanlage auf dem Dach und der Erwerb einiger CO₂-Zertifikate scheinen auszureichen, um das eigene Unternehmen und die vermarkteten Immobilien in ein umweltfreundliches Licht zu rücken. Ab dem 27. September 2026 wird diese Form der Werbung jedoch zu einem erheblichen Abmahnrisiko. Hierrüber berichtet der Immobilienverband Deutschland (IVD).
Wer ohnehin PV installieren will, sollte nicht lange zögern, empfiehlt der Verband Privater Bauherren (VPB). Viele neue Faktoren beeinflussen, ob die Investition sich generell rechnet.
Der Klimawandel stellt auch Hobbygärtner vor neue Herausforderungen. Viele fragen sich, welche Pflanzen angesichts zunehmender Hitze- und Dürreperioden geeignet sind und wie sie ihren Garten möglichst klimaschonend pflegen können. Erich Kulling, Mitglied des Verbraucherschutzverbandes Wohnen im Eigentum (WiE) gibt 10 Tipps. Er ist Ingenieur für Gartenarchitektur und Landschaftspflege.
Klimageräte können dazu beitragen, an Hitzetagen das Haus kühl zu halten. Inzwischen werden sie in Deutschland immer beliebter. Dass die Geräte auch heizen können, ist jedoch noch wenig bekannt. Darauf weist das vom Umweltministerium Baden-Württemberg geförderte Informationsprogramm Zukunft Altbau hin. Luft-Luft-Wärmepumpen, so der Fachbegriff, sind in der Anschaffung günstiger als herkömmliche Wärmepumpen und können vergleichsweise einfach installiert werden. Sinnvoll sind sie in eher kleineren Wohnungen oder unregelmäßig genutzten. Dies gilt insbesondere für Gebäude ohne Heizungsrohre, Heizkörper oder Fußbodenheizung, die bisher etwa mit Nachtspeicheröfen beheizt wurden. Nachteilig ist, dass sie das Haus nicht mit Warmwasser für Küche und Bad versorgen können. Die Wärmeverteilung muss zudem so geplant sein, dass die Luftbewegung im Raum angenehm ist und die Strömungsgeräusche nicht zu laut werden. Vor allem im unsanierten Altbau ist dies aufgrund des hohen Wärmebedarfs eine große Herausforderung. Luft-Luft-Wärmepumpen sollten in solchen Fällen in der Regel nicht als alleiniges Heizsystem eingesetzt werden.
Die KfW und der Bund verbessern weiter die Förderung für Familien mit mindestens einem Kind im Förderprodukt „Wohneigentum für Familien – Bestandserwerb / „Jung kauft Alt“: Familien mit geringem und mittlerem Einkommen, die eine Bestandsimmobilie mit schlechtem Energiestandard kaufen, die sie selbst bewohnen und sanieren, können ab dem 3. August 2026 einen deutlich höheren Kreditbetrag bei der KfW beantragen. Für Familien mit einem Kind steigt der Förderhöchstbetrag von 100.000 Euro auf 140.000 Euro, für Familien mit zwei Kindern auf 160.000 Euro (vorher: 125.000 Euro) und für Familien mit drei und mehr Kindern auf 180.000 Euro (150.000 Euro). Die Darlehenszinsen von „Jung kauft Alt“ werden aus Mitteln des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) verbilligt: Heute liegt der Zinssatz für ein Darlehen mit 35 Jahren Laufzeit und 10 Jahren Zinsbindung bei 0,53 Prozent effektiv.
Eine Analyse des Immobilienportals immowelt für die 15 größten Städte zeigt, wie stark die Angebotspreise von Eigentumswohnungen mit zunehmender Entfernung sinken:
Der gemeinnützige Verband Wohneigentum übt scharfe Kritik an den zum 21. Juli 2026 in Kraft tretenden Kürzungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Zwar enthalte die Reform einzelne begrüßenswerte Verbesserungen, insgesamt schwächen die Kürzungen aber die Investitionsbereitschaft von Menschen mit Haus oder Eigentumswohnung. Und das ausgerechnet zu einem Zeitpunkt, zu dem Deutschland seine Klimaziele im Gebäudesektor weiterhin deutlich verfehlt.
Private Vermieter stehen angesichts steigender Energie- und Lebenshaltungskosten zunehmend unter wirtschaftlichem Druck – der Gesetzesentwurf zur Mietrechtsreform schränkt die Handlungsspielräume privater Vermieter weiter ein. Er wurde am 9. Juli 2026, in erster Lesung im Bundestag beraten, es folgen nun die Ausschussberatungen. Ein Inkrafttreten der Reform wird nach den parlamentarischen Sommerpausen voraussichtlich im Herbst 2026 erwartet.
Treppenhäuser in Mehrfamilienhäusern sind wichtige Flucht- und Rettungswege. Sie sollten daher sowohl vom Vermieter als auch von den Mietern mit großer Sorgfalt behandelt werden. Zuallererst muss natürlich gewährleistet sein, dass diese Wege nicht zugestellt sind und ein Durchgang von einer Mindestbreite von ca. 1 Meter frei ist. „Vor allen Dingen kommt hier das Bemühen um einen effektiven Brandschutz zum Tragen“, erklärt Burkhard Blandfort, Vorsitzender des Immobilienverband Deutschland, IVD West.
Wer ungenutzte, leerstehende Gewerbefläche in Wohnraum umbaut und energetisch saniert, kann seit dem 1. Juli 2026 Zuschüsse in Höhe von bis zu 30.000 Euro pro Wohneinheit erhalten: Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen und die KfW haben hierfür das neue Förderprogramm „Gewerbe zu Wohnen“ aufgelegt. Die Zuschüsse stammen aus Mitteln des Bundes und werden direkt bei der KfW beantragt.
Die aktuelle Hitzewelle in Deutschland zeigt eindrücklich, wie stark hohe Temperaturen inzwischen den Alltag prägen. Die Entwicklung ist Teil eines größeren Trends: Europa gilt als der Kontinent, der sich weltweit durch den Klimawandel am schnellsten erwärmt – mit spürbaren Folgen auch für Deutschland.
Menschen, die sich bewusst damit auseinandersetzen, wie sie wohnen möchten, können ihr Zuhause effizient planen beziehungsweise sanieren. Hierüber informiert der Verband Privater Bauherren e. V. (VPB).
Anlässlich des Hitzeaktionstags am 11. Juni 2026, der unter dem Schwerpunktthema „Gemeinsam vorsorgen gegen Extremhitze“ steht, informiert der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE), wie sich Maßnahmen des Hitzeschutzes bei Bestandsgebäuden umsetzen lassen und was Wohnungseigentümer hierbei beachten müssen. In fast allen Fällen muss die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) über die Maßnahme beschließen.
Wer heute eine neue Heizung einbaut, trifft eine Entscheidung für die nächsten 20 Jahre – und damit auch für die zukünftigen Energiekosten. Die neue „co2online Heizkostenprognose“ zeigt: Das Heizen mit Gas- oder Ölheizung wird in den kommenden 20 Jahren deutlich teurer als mit klimafreundlichen Alternativen wie Wärmepumpen.
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