11.06.2026
Sommerlicher Wärmeschutz: Das müssen Wohnungseigentümer beachten

Anlässlich des Hitzeaktionstags am 11. Juni 2026, der unter dem Schwerpunktthema „Gemeinsam vorsorgen gegen Extremhitze“ steht, informiert der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE), wie sich Maßnahmen des Hitzeschutzes bei Bestandsgebäuden umsetzen lassen und was Wohnungseigentümer hierbei beachten müssen. In fast allen Fällen muss die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) über die Maßnahme beschließen.

Fenster und Balkon- bzw. Terrassentüren spielen beim sommerlichen Wärmeschutz eine große Rolle, da die Glasscheiben die Sonnenstrahlen in Wärmestrahlen umwandeln, die die Wohnräume dann beheizen. Am wirkungsvollsten schützen deshalb außenliegende Rollläden oder Außenjalousien (Raffstores). Mit ihnen kommt die Wärme nicht so schnell ins Haus.

Eine kostengünstige Maßnahme stellen Sonnenschutzfolien dar, die außen an die Fenster angeklebt werden. Jedoch können diese Folien die Räume verdunkeln – je nachdem wie stark sie getönt sind – und sollten deshalb im Herbst wieder entfernt werden. Außerdem sollten Wohnungseigentümer bei der Auswahl der Folie darauf achten, dass sie keinen Spiegeleffekt auslösen, der die Nachbarn stören könnte.

Wohnungseigentümer müssen immer die Zustimmung der Miteigentümer einholen – diese müssen mit einfacher Mehrheit über die geplante Maßnahme beschließen, wenn sie Fensterläden, Außenjalousien und Außenrollläden an „ihren“ Fenstern anbringen möchten. Denn die Außenfenster einer Wohnung gehören der Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie sind zwingend Gemeinschaftseigentum, auch wenn in der Teilungserklärung etwas anderes steht.

Eigentümer sollten aber zunächst einen Blick in ihre Teilungserklärung werfen. Diese kann eine Regelung enthalten, die das Anbringen von Fensterläden, Außenjalousien und -rollläden erlaubt. Möglicherweise gibt es alternativ bereits einen Vorratsbeschluss, der einmal gefasst wurde und diese Maßnahmen erlaubt. Dann ist keine erneute Beschlussfassung erforderlich. Im Hinblick auf die Außenfolien gilt: Beeinträchtigen sie den Anblick der Fassade optisch, kann die WEG mit Recht fordern, sie wieder abzunehmen.

Innenliegender Sonnenschutz ist weniger effektiv

Sind außenliegende Lösungen nicht möglich oder nicht gewünscht, kann auch ein innenliegender Sonnenschutz an Fenstern in Form von Plissees, Innenrollos oder Lamellenvorhängen Abhilfe schaffen. Allerdings sind diese weniger effektiv, da sie die Wärmestrahlen trotzdem in den Raum lassen.

Wenn für innenliegende Sonnenschutz-Lösungen Eingriffe in Fenster und Fensterrahmen nötig sind, diese z. B. angebohrt werden, müssen Wohnungseigentümer zunächst einen Beschlussantrag in die Eigentümerversammlung einbringen und die Erlaubnis der Miteigentümer einholen. Hierfür ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. In der Regel wird die Gemeinschaft eine solche Maßnahme genehmigen müssen, da durch sie keine Beeinträchtigung der WEG zu erwarten ist. Wenn es bereits einen Vorratsbeschluss gibt, ist keine erneute Beschlussfassung nötig. Wenn Plissees, Innenrollos oder Lamellenvorhänge angebracht werden können, ohne dass Eingriffe ins Fenster nötig sind, ist kein Beschluss notwendig.

Markise für Balkon oder Terrasse

Für die Beschattung von Balkon oder Terrasse, insbesondere auf der Süd- und Westseite eines Gebäudes, eignen sich Markisen, die heute in vielen verschiedenen Ausführungen erhältlich sind, und an die Fassade angebracht werden.

Wohnungseigentümer, die sich eine Markise wünschen, müssen hierfür einen Beschlussantrag in die Eigentümerversammlung einbringen. Da die Fassade Gemeinschaftseigentum ist, muss die WEG mit einfacher Mehrheit über die bauliche Veränderung beschließen.

Anbringen eines Klimagerätes

Sogenannte Split-Klimageräte werden fest installiert und bestehen aus zwei Teilen – ein Teil wird in einem Wohnraum angebracht, der andere Teil (der Kompressor) außen an der Fassade des Wohngebäudes. Wer solch ein Gerät anschaffen möchte, sollte sich vorher unbedingt über den Stromverbrauch informieren und die Stromkosten mit im Blick haben.

Da feste Klimageräte in der Regel an der Fassade montiert werden, gilt hier das Gleiche wie beim Anbringen einer Markise: Es muss ein Beschlussantrag in die Eigentümerversammlung eingebracht werden und die WEG muss mit einfacher Mehrheit darüber beschließen. Gestatten die Wohnungseigentümer einem Miteigentümer eine bauliche Veränderung, kann dieser Beschluss im Fall einer Anfechtung nur unter bestimmten Voraussetzungen für ungültig erklärt werden. Die reine Sorge vor einer späteren Lärmbelastung durch ein Klimagerät reicht zum Beispiel nicht aus, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im vergangenen Jahr. Sollte sich dann später doch herausstellen, dass von dem Betrieb des Geräts eine Belästigung ausgeht – das hat der BGH ebenfalls klargestellt – kann die Einschränkung oder sogar Unterlassung des Betriebs verlangt werden.

Dach- oder Fassadenbegrünung

Eine Fassadenbegrünung bietet einen natürlichen Schutz vor Hitze im Sommer und trägt zugleich dazu bei, Wärmeverluste im Winter zu reduzieren. Für Eigentümer kann sich dies positiv auf die Energiekosten auswirken, da der Bedarf an Klimatisierung und Heizung sinken kann. Zudem schützt die Begrünung die Immobilie vor extremen Witterungseinflüssen.

WEGs, die eine Fassadenbegrünung planen, sollten sich frühzeitig fachkundig beraten lassen. Berücksichtigt werden sollten insbesondere die jeweiligen Standortbedingungen und der spätere Pflegeaufwand. Die Auswahl an geeigneten Pflanzen reicht von Wildem Wein über Blauregen, Kletterrosen und Clematis bis hin zu Spalierobstbäumen. Vorsicht ist beispielsweise bei Efeu geboten, da er unter Umständen erhebliche Schäden an der Fassade verursachen kann.

Auch eine Dachbegrünung erfordert eine fachkundige Beratung und professionelle Planung. Zu Beginn sollte insbesondere die Statik geprüft werden – nicht alle Gebäude sind dazu geeignet, das zusätzliche Gewicht einer Begrünung zu tragen. Eine wurzelfeste Dachabdichtung ist eine weitere Grundvoraussetzung.

Sowohl die Fassaden- als auch die Dachbegrünung stellen bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum dar. Da es sich bei beiden um recht komplexe Vorhaben handelt und zentrale Gebäudeteile davon betroffen sind, werden diese Maßnahmen in aller Regel wohl von der WEG gemeinschaftlich umgesetzt, nicht von einzelnen Eigentümern. Für einen Beschluss reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei der Kostenverteilung ist aber zu beachten, dass die Kosten nur dann von allen Eigentümern getragen werden müssen, wenn der Beschluss mit einer doppelt qualifizierten Mehrheit zustande kommt, so Wohnen im Eigentum.

Fördermittel für bestimmte Maßnahmen

Für bestimmte Wärmeschutzmaßnahmen können Haus- und Wohnungseigentümer staatliche Fördermittel erhalten. Im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) werden nicht nur energetische Sanierungsmaßnahmen wie Fenstertausch oder Dachdämmung gefördert, sondern auch außenliegende Sonnenschutzvorrichtungen, unter anderem Jalousien, Raffstores, Rollläden und Fensterläden. Auch Dach- und Fassadenbegrünungen gehören zu den förderfähigen Maßnahmen. Hierfür stellen auch manche Kommunen Fördermittel bereit.

Alternativ zur staatlichen Förderung können Eigentümer Kosten energetischer Sanierungsmaßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer absetzen – unter anderem muss die Immobilie selbst genutzt werden und mindestens 10 Jahre alt sein.

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